Allgemeine Geschäftsbedingungen 

für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Stand: Juli 2018

Steuerberater Tim Schäfer, Ulrichstr. 29, 73230 Kirchheim

Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und

Steuerberatungsgesellschaften – im Folgenden „Steuerberater“ genannt – und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in

Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

§ 1 Auftragsumfang

(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der schriftlich oder mündlich erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.

(2) Sofern ausländisches Recht zu berücksichtigen ist, bedarf dies der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

(3) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung der sich ergebenden Folgen hinzuweisen.

(4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der mit dem Steuerberater übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet darauf hinzuweisen.

(5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.

§ 2 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet mitzuwirken, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Er hat insbesondere dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen und erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig und rechtzeitig zu übergeben. Hierzu gehört auch die schriftliche Einwilligungserklärung nach § 4 a Abs. 1 BDSG. Die Unterlagen sind so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater noch eine angemessene Zeit für die Bearbeitung verbleibt. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung des Steuerberaters über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.

(2) Der Auftraggeber hat alle schriftlichen, mündlichen oder elektronisch übermittelten Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen. In der Art der Übermittlung ist der Steuerberater grundsätzlich frei. Sollte der Auftraggeber Fragen zu den Mitteilungen haben oder deren Relevanz nicht nachvollziehen können, hat er unverzüglich mit dem Steuerberater Rücksprache zu nehmen.

(3) Der Auftraggeber wird alles unterlassen, was auf die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen Einfluss nehmen könnte.

(4) Der Auftraggeber wird Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung Dritten zugänglich machen, soweit sich diese Einwilligung nicht bereits aus dem Auftragsinhalt ergibt. Er wird auch die Urheberrechte des Steuerberaters beachten.

(5) Setzt der Steuerberater im räumlichen Bereich des Auftraggebers Hard- und Software ein – wozu er befugt ist –, hat der Auftraggeber den diesbezüglichen Anweisungen des Steuerberaters im Hinblick auf die Bedienung, Nutzung und Beachtung von Rechten Dritter uneingeschränkt Folge zu leisten. Der Auftraggeber ist nach Vertragsbeendigung zur weiteren Nutzung der Hard- und Software zur Vermeidung schwerwiegender Nachteile – unter Beachtung der Anweisungen des Steuerberaters – berechtigt, wenn der Nutzungszeitraum unter Vereinbarung einer angemessenen Vergütung festgelegt wird.

(6) Der Auftraggeber wird für die Einlegung von Rechtsbehelfen aller Art und seine Vertretung vor Behörden und Gerichten dem Steuerberater einen gesonderten Auftrag und eine gesonderte schriftliche Vollmacht erteilen. Insbesondere der Auftrag zur Klageerhebung ist nur wirksam, wenn diesem eine schriftliche Prozessvollmacht beigefügt ist.

§ 3 Unterlassene Mitwirkung und anderer Verzug des Auftraggebers

Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 2 oder sonstige obliegende Mitwirkung oder nimmt er die vom Steuerberater angebotene Leistung nicht ab, ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist zur Vornahme der Mitwirkungshandlung bzw. zur Abnahme der Leistung mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Der Steuerberater kann nach erfolglosem Ablauf der durch ihn gesetzten Frist den Vertrag fristlos kündigen (vgl. § 12 Abs. 2 dieser AGB i. V. m. § 626 BGB). Hiervon unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch Verzug oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen und des verursachten Schadens. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerberater von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

§ 4 Mitwirkung Dritter

(1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG auch externe Dienstleister (insbesondere datenverarbeitende Unternehmen) heranzuziehen. Die Beteiligung fachkundiger Dritter zur Mandatsbearbeitung (z.B. andere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) bedarf der Einwilligung und des Auftrags des Auftraggebers. Der Steuerberater ist nicht berechtigt und verpflichtet, diesen Dritten ohne Auftrag des Auftraggebers hinzuzuziehen.

§ 5 Pflicht zur Verschwiegenheit

(1) Der Steuerberater ist verpflichtet, nach Maßgabe der Gesetze über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht obliegt ihm auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Dies gilt im gleichen Umfang für die Mitarbeiter des Steuerberaters.

(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, sofern die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist insbesondere insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung in einem Versicherungsfall verpflichtet ist.

(3) Der Steuerberater darf nur mit Einwilligung des Auftraggebers Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Unterlagen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten übergeben.

(4) Die gesetzlichen Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.

(5) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, sofern der Auftraggeber den Steuerberater schriftlich davon entbindet. Der Steuerberater ist befugt, im Fall der Umwandlung seines Unternehmens, der Aufnahme Dritter als Gesellschafter oder einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung seines Unternehmens an Dritte, dem neuen Gesellschafter, Unternehmer oder Unternehmensnachfolger sämtliche der Geheimhaltung unterliegenden Unterlagen und Informationen zu offenbaren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt auch dann, sofern und soweit dies zur Durchführung einer Zertifizierung des Steuerberaters erforderlich ist und der Zertifizierende über seine Verschwiegenheitspflicht belehrt wurde. Der Auftraggeber ist jederzeit befugt, das vorstehende Einverständnis zu widerrufen oder aber sich vom Vertrag zu lösen. Diese Einwilligung umfasst nicht ein Einverständnis Dritter (z. B. Kinder, Ehegatte).

(6) Der Steuerberater hat bei der Versendung von Schriftstücken jeder Art auf Papier oder in elektronischer Form die Pflicht zur Verschwiegenheit zu beachten. Auf Seiten des Auftraggebers sorgt dieser für die Verschwiegenheit beim Empfang der Schriftstücke in jeder Art, insbesondere im Fax- und E-Mail-Verkehr.

(7) Der Steuerberater ist grundsätzlich nicht berechtigt, gegenüber dem Auftraggeber bestehende Honorarforderungen an Dritte abzutreten.

§ 5a Elektronische Kommunikation, Datenschutz

(1) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.

(2) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach §5 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit der Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.

(3) Soweit der Auftraggeber mit dem Steuerberater die Kommunikation per Telefaxanschluss oder über eine E-Mail-Adresse wünscht, hat der Auftraggeber sich an den Kosten zur Einrichtung und Aufrechterhaltung des Einsatzes von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren des Steuerberaters (bspw. Zur Anschaffung und Einrichtung notwendiger Soft- bzw. Hardware) zu beteiligen.

§ 6 Beseitigung von Mängeln

(1) Der Auftraggeber hat gegen den Steuerberater einen Anspruch auf die Beseitigung etwaiger Mängel. Er hat dem Steuerberater innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB, kann der Auftraggeber das Recht auf Nachbesserung ablehnen, wenn der Vertrag bereits beendet war und der Mangel erst im Nachhinein festgestellt wurde.

(2) Werden die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt oder wird die Mängelbeseitigung durch den Steuerberater abgelehnt, kann der Auftraggaber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch eine andere zur Steuerberatung berechtigte Person beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Der Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel ist unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Er verjährt nach den

gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten – insbesondere Schreib- und Rechenfehler – können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Für die Beseitigung sonstiger Mängel Dritten gegenüber bedarf der Steuerberater der Einwilligung des Auftraggebers. Dies gilt nicht, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

§ 7 Haftung

(1) Die Haftung des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei einer einheitlichen Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf 1.000.000 € (in Worten: EINE MILLION EURO) begrenzt. Die Haftung bezieht sich alleine auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch bei Bildung einer Sozietät/Partnerschaft und Übernahme des Auftrags durch die Sozietät/ Partnerschaft sowie für neu in die Sozietät/Partnerschaft eintretende Sozien/Partner.

(2) Sofern im Einzelfall von der vorstehenden Haftungsregelung abgewichen werden soll (insbesondere von der Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 1 genannten Betrag), bedarf es einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, die dem Auftraggeber zusammen mit diesen AGB bei Vertragsschluss ausgehändigt wird.

(3) Die Haftungsbegrenzung nach Abs. 1 gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen.

(4) Von jeder Haftungsbegrenzung ausgenommen sind solche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

(5) Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.

§ 8 Verjährung

Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz verjährt grundsätzlich in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von Umständen, die den Anspruch begründen, sowie von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis des Auftraggebers tritt Verjährung in fünf Jahren von Entstehung des Schadensersatzanspruches an oder ohne Rücksicht auf die Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem Schaden in zehn Jahren ein, beginnend mit der Handlung der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis. Maßgeblich ist die jeweils früher endende Frist.

§ 9 Vergütung

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der jeweils maßgeblichen Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Dies gilt nicht, sofern die Parteien eine gesonderte Vergütung schriftlich vereinbart haben (z. B. Beratungspauschale). Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 StBVV eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann. Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen (§ 4 Abs. 3 StbVV).

(2) Sieht die Steuerberatervergütungsverordnung keine Regelung vor (z.B. §57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG) und haben die Parteien nichts gesondert vereinbart, steht dem Steuerberater die  übliche Vergütung gemäß §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB zu.

(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(4) Der Steuerberater ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss für bereits entstandene oder voraussichtlich entstehende Honorare und Auslagen zu fordern. Der Steuerberater ist für den Fall, dass der Vorschuss nicht oder nicht rechtzeitig eingeht, berechtigt, seine Tätigkeit einzustellen. Von der beabsichtigten Einstellung der Tätigkeit ist der Auftraggeber frühzeitig zu informieren. Hierbei ist der Auftraggeber auf die Nachteile aus der Einstellung der Tätigkeit hinzuweisen. Über die Einstellung der Tätigkeit selbst ist der Auftraggeber gesondert zu informieren.

(5) Die Vorabankündigung (Pre-Notification) von SEPA-Lastschriften wird spätestens zwei Tage vor Fälligkeit versendet (verkürzte Vorlauffrist COR 1). Sie wird in der Regel auf der Rechnung angegeben sein.

(6) Die Vergütung ist unverzüglich nach Rechnungslegung ohne Abzüge fällig.

(7) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Ergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Forderungen – insbesondere Gebühren und Auslagen – befriedigt ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Zurückbehaltung nach den Umständen des Einzelfalls – insbesondere bei verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge – gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten, bis berechtigterweise geltend gemachte Mängel durch den Steuerberater beseitigt wurden.

§ 10 Aufbewahrung von Unterlagen

(1) Der Steuerberater hat die Handakten für eine Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt vor Ablauf von zehn Jahren, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber nicht binnen sechs Monaten nach Erhalt des Aufforderungsschreibens diesem nachgekommen ist.

(2) Handakten im Sinne von Abs. 1 sind nur Schriftstücke die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für Ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere (§ 66 Abs. 3 StBerG).

(3) Sämtliche Unterlagen sind unter Beachtung des Datenschutzes zu verwahren. Sofern die Unterlagen durch den Steuerberater entsorgt werden, hat dies unter Beachtung des Datenschutzes zu erfolgen.

(4) Der Steuerberater hat auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Beratungsvertrags, die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Er hat jedoch das Recht, vor Herausgabe der Unterlagen an den Auftraggeber Abschriften oder Fotokopien zu fertigen. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 9 Abs. 7 bleibt hiervon unberührt.

§ 11 Urheberrechtsschutz

Die Leistungen des Steuerberaters unterliegen dem Schutz des geistigen Eigentums. Der Auftraggeber erhält die schriftlichen Arbeitsergebnisse zur vereinbarten (bestimmungsgemäßen) Verwendung. Eine anderweitige Verwendung, wie beispielsweise die Weitergabe an einen Dritten für nicht steuerliche Zwecke bedarf der schriftlichen Zustimmung des Steuerberaters.

§ 12 Vertragsbeendigung

(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung des Vertrags, Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder Kündigung. Er endet nicht durch Tod oder Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Er endet ebenso nicht, im Fall der Beratung einer Gesellschaft, durch deren Auflösung.

(2) Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann unter den Voraussetzungen der §§ 611, 675 BGB von jedem Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform. Sofern hiervon abgewichen werden soll, bedarf dies einer schriftlichen Vereinbarung der Parteien. Diese ist gesondert zu erstellen und soll dem Auftraggeber bei Vertragsschluss mit den AGB ausgehändigt werden.

(3) Im Fall der Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater hat dieser zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungen). Insoweit wirkt die Haftung des Steuerberaters über das beendete Mandatsverhältnis hinaus fort.

(4) Der Steuerberater hat dem Auftraggeber bei Vertragsbeendigung alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten hat oder erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangte oder erlangt, herauszugeben. Der Auftraggeber hat insbesondere die ihm übergebene Hard- und Software herauszugeben. Die Herausgabe der Hard- und Software sowie die von dem Steuerberater an den Auftraggeber herauszugebenden Unterlagen erfolgt am Sitz des Steuerberaters. Eine Übergabe erfolgt zu den üblichen Bürozeiten des Steuerberaters.

§ 13 Vergütung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Endet der Vertrag vor seiner vollständigen Erfüllung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf dies einer gesondert zu erstellender schriftlicher Vereinbarung, die dem Auftraggeber zusammen mit diesen AGB bei Vertragsabschluss auszuhändigen ist. Kündigt der Steuerberater den Vertrag fristlos, bleibt sein Anspruch auf Ersatz der ihm auf Grund der fristlosen Kündigung (z. B. wegen Verzugs oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers) entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens unberührt. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

§ 14 Schriftformerfordernis

Schriftliche oder mündliche Nebenabreden zu dem Steuerberatungsvertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

§ 15 Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

(1) Für den Auftrag, die Auftragsdurchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche der Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist. Im Übrigen ist der Sitz des Steuerberaters der Erfüllungsort.

§ 16 Gerichtsstand und außergerichtliche Streitbeilegung

(1) Gerichtsstand ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unabhängig davon ist der Steuerberater berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) besteht für Verbraucher-Auftraggeber die Möglichkeit der Schlichtung vor allgemeinen Schlichtungsstellen (Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-Schlichtungsstelle). Der Steuerberater ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. (§§ 36, 37 VSBG).

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die anderen Bestimmungen wirksam.

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